AGB

Quality Byproducts made in Germany

AGB Version 1.0_Stand 10.09.2025 Seite 1 von 6
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
– Verkaufsbedingungen –
der
Buß Byproducts GmbH
Schlavenhorst 82, 46395 Bocholt


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14
BGB.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Unsere Preise sind freibleibend. Ein Angebot des Kunden können wir innerhalb von 2 Wochen
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware annehmen.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Station“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und sonstiger Versandkosten; diese
werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung
bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Voraussetzungen und die Folgen des Zahlungsverzugs. Gerät ein Kunde mit der
Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden sämtliche offenen Rechnungen gegen ihn
zur Zahlung fällig.
5. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kunde im In- oder Ausland ansässig ist.
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6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
(insbesondere Insolvenzantrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Einen hierdurch entstehenden Schaden hat
der Auftraggeber zu ersetzen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn
der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.
8. Die Verjährungsfrist für unseren Zahlungsanspruch beträgt vier Jahre.


§ 4 Lieferzeit
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns bestätigt wurden. Der Beginn der vereinbarten
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Betriebsstörungen,
auch bei Lieferanten, verlängern die Lieferzeit für den Zeitraum ihrer Dauer. Sie begründen
kein Rücktrittsrecht des Bestellers. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, insbesondere Kosten für die Lagerung
und den eventuellen Transport der Ware. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so hat uns der Kunde eine mindestens zweiwöchige
Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch
hat er nicht.
6. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2% des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.


§ 5 Höhere Gewalt / Force Majeure
1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer
Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen
aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene
Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
a. dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt,
b. es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen
werden konnte und
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c. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer
Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen,
vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter
Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen,
dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:
a. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreiche militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg,
Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung,
Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
b. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
c. Pest, Epidemien, Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“
durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Naturkatastrophen oder extreme
Naturereignisse;
d. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation,
Informationssystemen oder der Energieversorgung (insbesondere
durch Strom und Gas);
e. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik,
Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
4. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur
Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von
jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings
nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Bei verspäteter Mitteilung wirkt die Befreiung ab
dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen,
wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser
Mitteilung aussetzen.
5. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend,
so gelten die in Absatz 4 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte
Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert.
6. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die
Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu
begrenzen.
7. Bei Dauerhaftigkeit des Ereignisses höherer Gewalt kann jede Partei den Vertrag kündigen.
Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn das Ereignis mehr als 3 Monate
wirkt. Hat in diesem Fall eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung
einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der
anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.


§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Station“
vereinbart. Ist der Besteller Unternehmer, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung
an die den Transport durchführende Person bzw. Firma übergeben worden ist.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
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§ 7 Mängelhaftung
1. Der Kunde hat die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit,
zu prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Abweichungen auf der Empfangsquittung
zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport
berechtigen uns gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
2. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit
der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten
können vom Vertragspartner nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden
nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend
gemacht werden.
3. Verdeckte Mängel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich, spätestens drei Werktage nach
Entdeckung schriftlich zu rügen.
4. Wir haften nur, soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Ware vorliegt, es sei denn, wir
hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben.
Ist der Besteller Unternehmer, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den
Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden sein, so sind wir berechtigt, sie zu verweigern. In
jedem Fall sind die Kosten der Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung
durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten.
Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen
Kühlkette zu fordern.
8. Im Fall einer Mangelanzeige ist der Kunde verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation
inkl. aussagekräftiger Bilder, digitaler Wiegeprotokolle, Chargennummern etc. vorzulegen.


§ 8 Mindermengen
Wir sind stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung
einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.


§ 9 Schadensersatz und Verjährung
1. Der Kunde hat nur in folgenden Fällen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz:
a. Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
b. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens;
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c. Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“);
d. Schadensersatzansprüche aus Produkthaftungsgesetz;
e. Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
2. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt,
soweit uns nicht eine vorsätzliche Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, eine wesentliche
Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird oder aber Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung erhoben wird.
3. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausgeschlossen.
4. Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung und auf Schadens- oder Aufwendungsersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Ausgenommen
hiervon sind die in Abs. 1 genannten Fälle. Hier beträgt die Frist 24 Monate.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Sache durch uns liegt der Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
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erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.


§ 11 Leergut
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird Leergut gegen gleichartiges Leergut (gleiche Art und
Güte) getauscht.


§ 12 Datenschutz
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten unsere Datenschutzregeln,
die unter https://www.buss-byproducts.de/de/datenschutz-2/ einsehbar sind.


§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl – Salvatorische Klausel
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Sofern im Einzelfall auch Vertragsdokumente
in einer anderen Sprache abgefasst werden, gilt dennoch immer ausschließlich die deutsche
Fassung.
3. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit
jeder Verfolgung unserer Rechte außerhalb Deutschlands entstehen, sofern die Rechtsverfolgung
erfolgreich ist.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
Sollte die von uns gelieferte Ware vom Kunden ins Ausland exportiert werden, so ist dieser
verpflichtet, mit seinem Käufer ebenfalls die Geltung des UN-Kaufrechts zu vereinbaren.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein
oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen AGB unberührt.

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